Ratgeber
Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte nach Artikel 50 AI Act
Kurz erklärt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 AI Act. Unternehmen müssen Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen, Chatbots müssen als KI erkennbar sein. Gewöhnliche, redaktionell geprüfte Werbe- oder Webtexte mit KI-Hilfe müssen nach dem AI Act nicht gekennzeichnet werden.
KI-Bilder in Werbeanzeigen, KI-Texte im Firmenblog, ein Chatbot auf der Website: Für viele Unternehmen ist KI längst Teil der Kommunikation. Seit dem 2. August 2026 gelten dafür die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Act. Dieser Ratgeber erklärt, was wirklich gekennzeichnet werden muss, wo Ausnahmen greifen und wie eine saubere Kennzeichnung aussieht.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Muss ich KI-Texte, KI-Bilder oder Chatbots kennzeichnen?
Es kommt auf die Art des Inhalts an. Chatbots müssen als KI erkennbar sein, Deepfakes müssen offengelegt werden, und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse brauchen einen Hinweis, sofern kein Mensch sie redaktionell geprüft und verantwortet hat.
Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 unterscheidet zwischen Pflichten der Anbieter, die KI-Systeme entwickeln und anbieten, und Pflichten der Betreiber, die KI-Systeme beruflich einsetzen. Die meisten Unternehmen sind Betreiber.
| Inhalt | Wer ist verpflichtet? | Pflicht | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Chatbot, Sprachassistent | Anbieter | Hinweis, dass man mit KI interagiert, außer es ist offensichtlich | Art. 50 Abs. 1 |
| KI-generierte Bilder, Audio, Video, Text | Anbieter | maschinenlesbare Markierung der Ausgaben | Art. 50 Abs. 2 |
| Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | betroffene Personen informieren | Art. 50 Abs. 3 |
| Deepfakes (Bild, Ton, Video) | Betreiber | offenlegen, dass Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert ist | Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 |
| KI-Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Betreiber | offenlegen, außer bei redaktioneller Prüfung und Verantwortung | Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 |
Was gilt als Deepfake und wie wird er gekennzeichnet?
Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nummer 60 ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Wer so einen Inhalt veröffentlicht, muss offenlegen, dass er künstlich erzeugt oder verändert wurde.
Typische Fälle im Unternehmensalltag:
- ein Werbevideo, in dem eine KI-Stimme wie eine reale Person klingt
- ein KI-Foto, das ein reales Ladengeschäft oder Team zeigt, das so nie fotografiert wurde
- ein KI-Avatar, der wie eine echte Mitarbeiterin wirkt und Produkte erklärt
Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ist die Pflicht abgeschwächt: Es genügt, das Vorhandensein künstlicher Inhalte so offenzulegen, dass der Genuss des Werks nicht leidet, etwa im Abspann oder in der Bildunterschrift.
Eine reine Illustration, die erkennbar gezeichnet oder abstrakt ist, erfüllt die Deepfake-Definition in der Regel nicht. Wer unsicher ist, kennzeichnet besser; ein Hinweis kostet wenig.
Müssen KI-Texte auf der Firmenwebsite gekennzeichnet werden?
In den meisten Fällen nein. Die Kennzeichnungspflicht für Texte gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und sie entfällt, wenn ein Mensch den Text redaktionell geprüft hat und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Produktbeschreibungen, Leistungsseiten oder ein Ratgeber, den ein Mitarbeiter mit KI-Hilfe entwirft, prüft und freigibt, fallen damit nicht unter die Pflicht. Anders kann es bei automatisch erzeugten Nachrichtenmeldungen ohne menschliche Kontrolle aussehen, zum Beispiel bei einem Newsfeed, der Texte zu politischen oder gesellschaftlichen Themen ungeprüft veröffentlicht.
Auch wenn das Gesetz keinen Hinweis verlangt, gilt: Für die Richtigkeit eines veröffentlichten Textes haftet, wer ihn veröffentlicht. Die redaktionelle Prüfung ist deshalb auch unabhängig vom AI Act sinnvoll. Für Sichtbarkeit in Suchmaschinen und KI-Assistenten zählt ohnehin, dass Inhalte stimmen und belegt sind; mehr dazu im Ratgeber Was ist GEO?.
Wie muss ein Chatbot auf der Website gekennzeichnet sein?
Nutzer müssen spätestens bei der ersten Interaktion klar erkennen, dass sie mit einem KI-System sprechen. Das gilt nicht, wenn es für eine aufmerksame, verständige Person aus dem Zusammenhang offensichtlich ist.
Rechtlich trifft die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 1 den Anbieter, also denjenigen, der den Chatbot konzipiert und bereitstellt. Ein Unternehmen, das einen Chatbot unter eigenem Namen auf seiner Website betreibt, sollte sich darauf nicht verlassen. Die einfachste Lösung:
- ein sichtbarer Satz im Chatfenster, etwa „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten“
- ein Hinweis in der ersten Antwort des Bots
- eine einfache Möglichkeit, einen Menschen zu erreichen
Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information klar, eindeutig und barrierefrei bereitgestellt wird. Ein Hinweis nur in der Datenschutzerklärung reicht dafür nicht. Unabhängig vom AI Act gelten für Chatbots, die personenbezogene Daten verarbeiten, die Informationspflichten der DSGVO.
Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht und was hat der Omnibus geändert?
Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 und wurden durch den Digital Omnibus nicht verschoben. Neu ist eine Übergangsfrist für Anbieter generativer KI, deren Systeme schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren: Sie müssen die maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 umsetzen.
Die Übergangsregel steht im neuen Artikel 111 Absatz 4, eingefügt durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie betrifft nur Anbieter wie die Hersteller von Bild- oder Textgeneratoren, nicht die Unternehmen, die deren Werkzeuge nutzen. Für Betreiber gilt die Offenlegungspflicht bei Deepfakes und öffentlichen KI-Texten ohne Übergang seit dem 2. August 2026.
Außerdem hat der Omnibus Artikel 50 Absatz 7 neu gefasst: Die Kommission fördert Praxisleitfäden zur Markierung und Kennzeichnung und kann gemeinsame Vorschriften per Durchführungsrechtsakt erlassen, wenn ein Leitfaden nicht ausreicht.
### Praxisleitfaden der EU-Kommission Am 10. Juni 2026 hat die Kommission den endgültigen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er ist freiwillig und richtet sich an Anbieter (technische Markierung) und Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und Texten). Entwürfe von Leitlinien zu Artikel 50 hat die Kommission im Mai 2026 zur Konsultation gestellt. Eine verbindliche Auslegung kann am Ende nur der Europäische Gerichtshof treffen.
Was gilt für Social-Media-Beiträge und Werbeanzeigen?
Für Beiträge und Anzeigen gelten dieselben Regeln wie auf der Website: Deepfakes müssen offengelegt werden, gewöhnliche Werbetexte mit menschlicher Prüfung nicht. Entscheidend ist, ob ein Bild, Ton oder Video echt wirkt und fälschlich als echt erscheinen würde.
Ein KI-generiertes Produktfoto, das eine reale Ware in einer gestellten Szene zeigt, sollte vorsichtshalber gekennzeichnet werden. Ein Werbespot mit einer KI-Stimme, die einer bekannten Person ähnelt, braucht in jedem Fall einen klaren Hinweis. Unabhängig vom AI Act verbietet das Wettbewerbsrecht irreführende Werbung; ein KI-Bild darf deshalb keine Produkteigenschaften vortäuschen, die es nicht gibt. Viele Plattformen haben zudem eigene Regeln zur Kennzeichnung, die zusätzlich gelten.
Wer kontrolliert die Kennzeichnung und was droht bei Verstößen?
In Deutschland überwacht seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur die Einhaltung, in einzelnen Bereichen auch Fachbehörden wie die Landesmedienanstalten. Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für KMU gilt der jeweils niedrigere Betrag.
Die Bundesnetzagentur erklärt die Pflichten auf ihrer Seite zu den Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung. Ihre Zuständigkeit beschreibt die Pressemitteilung zum KI-Marktüberwachungsgesetz.
Wie setzen Unternehmen die Kennzeichnung praktisch um?
Am einfachsten mit einer kurzen internen Regel: welche Inhalte mit KI entstehen, wer sie prüft und wann ein Hinweis nötig ist. Für Deepfakes und Chatbots sollte die Kennzeichnung fest im Ablauf verankert sein.
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| KI-Bild zeigt reale Person, Ort oder Ereignis täuschend echt | Hinweis direkt am Bild, z. B. „KI-generiert“ |
| KI-Stimme oder KI-Avatar im Video | Einblendung oder Hinweis zu Beginn |
| Chatbot auf der Website | Hinweis im Chatfenster und in der ersten Antwort |
| Webtext mit KI-Entwurf, menschlich geprüft | nach AI Act kein Hinweis nötig, Prüfung dokumentieren |
| automatisch veröffentlichte Meldungen zu öffentlichen Themen | Hinweis auf KI-Erzeugung |
Damit alle im Team die Regeln kennen, gehört die Kennzeichnung auch in die Einweisung nach der KI-Kompetenzpflicht. Den Gesamtrahmen mit allen Fristen bietet der Überblick zum EU AI Act.
Häufige Fragen
Muss man KI-generierte Inhalte kennzeichnen?
Nicht alle. Nach Artikel 50 AI Act müssen Betreiber Deepfakes (realistisch wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte) und KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. KI-Texte, die ein Mensch redaktionell geprüft und verantwortet, sind von der Textpflicht ausgenommen.
Muss ein Chatbot als KI gekennzeichnet werden?
Ja, Nutzer müssen spätestens beim ersten Kontakt erkennen, dass sie mit einer KI sprechen, es sei denn, das ist aus dem Zusammenhang offensichtlich. Die Pflicht trifft nach Artikel 50 Absatz 1 den Anbieter des Systems; ein klarer Hinweis im Chatfenster ist auch für Unternehmen, die einen Chatbot auf ihrer Website einbinden, der sichere Weg.
Muss ich KI-Bilder auf meiner Website kennzeichnen?
Wenn das Bild einen Deepfake darstellt, also real existierende Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt zeigt, ja. Eine offensichtlich künstliche Illustration oder ein Symbolbild ohne Bezug zu realen Personen fällt in der Regel nicht unter die Deepfake-Definition. Andere Regeln, etwa im Wettbewerbsrecht oder auf Plattformen, können trotzdem einen Hinweis verlangen.
Ab wann gilt die Kennzeichnungspflicht?
Seit dem 2. August 2026. Der Digital Omnibus hat sie nicht verschoben. Nur Anbieter generativer KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
Welche Strafe droht bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Artikel 99 AI Act sieht für Verstöße gegen Artikel 50 Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor; für KMU gilt der niedrigere Betrag. Die Höhe im Einzelfall hängt von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes ab.