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Ratgeber

KI und DSGVO: Wie setzt man KI datenschutzgerecht ein?

Stand: Veröffentlicht: Lesezeit: 6 Min.

Kurz erklärt

Die DSGVO verbietet KI nicht, verlangt aber für jede Verarbeitung personenbezogener Daten einen Zweck, eine Rechtsgrundlage und geeignete Schutzmaßnahmen. Entscheidend sind vor allem der Vertrag mit dem KI-Anbieter, der Ort der Datenverarbeitung und die Frage, ob Eingaben zum Training genutzt werden. Seit Februar 2025 verlangt zusätzlich der AI Act, dass Beschäftigte, die KI nutzen, über ausreichende KI-Kompetenz verfügen.

Viele Unternehmen möchten KI nutzen, zögern aber wegen des Datenschutzes. Die gute Nachricht: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält kein KI-Verbot. Sie verlangt aber, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten einen klaren Zweck, eine Rechtsgrundlage und angemessene Schutzmaßnahmen hat, und das gilt für ein Sprachmodell genauso wie für eine Kundendatenbank. Dieser Ratgeber zeigt die wichtigsten Prüfpunkte und verweist auf die Primärquellen.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er gibt einen allgemeinen Überblick. Für die Bewertung Ihres konkreten Einsatzes wenden Sie sich an Ihren Datenschutzbeauftragten oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Wie setzt man KI datenschutzgerecht ein?

Datenschutzgerechter KI-Einsatz beginnt mit der Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn ja, braucht es einen festgelegten Zweck, eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, einen geeigneten Vertrag mit dem Anbieter, Informationen für Betroffene und technische Schutzmaßnahmen.

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben dazu im Mai 2024 die Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“ veröffentlicht (Pressemitteilung der DSK vom 06.05.2024). Sie ist als Checkliste für Auswahl, Einführung und Nutzung von KI-Anwendungen aufgebaut, mit Schwerpunkt auf großen Sprachmodellen. Die folgenden Abschnitte orientieren sich an den Grundsätzen der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679).

Die Prüfpunkte im Überblick

PrüfpunktRechtsgrundlageKernfrage
Zweck und DatenminimierungArt. 5 DSGVOWofür genau, und braucht die KI dafür wirklich Personendaten?
RechtsgrundlageArt. 6 DSGVOVertrag, berechtigtes Interesse, Einwilligung oder gesetzliche Pflicht?
Vertrag mit dem AnbieterArt. 28 DSGVOGibt es einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
DrittlandtransferArt. 44 ff. DSGVOWohin fließen die Daten, und wie ist das abgesichert?
Information der BetroffenenArt. 13, 14 DSGVOSteht der KI-Einsatz in der Datenschutzinformation?
Automatisierte EntscheidungenArt. 22 DSGVOEntscheidet die KI allein mit rechtlicher Wirkung?
SicherheitArt. 32 DSGVOZugriffsrechte, Verschlüsselung, Protokolle?
FolgenabschätzungArt. 35 DSGVOHohes Risiko für Betroffene?

Welche Rechtsgrundlage braucht der KI-Einsatz?

Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine der Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO greifen. In Unternehmen sind das meist die Erfüllung eines Vertrags, eine rechtliche Pflicht oder ein berechtigtes Interesse, das gegen die Interessen der Betroffenen abgewogen wird.

Ein Beispiel: Ein Betrieb lässt eingehende Kundenanfragen von einer KI vorsortieren, damit sie schneller beim richtigen Ansprechpartner landen. Das kann auf die Vertragsanbahnung oder ein berechtigtes Interesse gestützt werden. Sollen dieselben Daten dagegen genutzt werden, um ein eigenes Modell zu trainieren, ist das ein neuer Zweck, der gesondert zu prüfen ist (Art. 6 Abs. 4 DSGVO).

Besondere Vorsicht gilt bei Daten nach Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten, und bei Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, zum Beispiel in Arztpraxen, Kanzleien oder Steuerberatungen. Hier kommen neben der DSGVO berufsrechtliche Pflichten hinzu.

Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter?

In den meisten Fällen ja. Wenn ein externer KI-Dienst personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, ist er Auftragsverarbeiter, und Art. 28 DSGVO verlangt einen schriftlichen oder elektronischen Vertrag mit festgelegten Mindestinhalten.

Bei Verbraucherangeboten von KI-Chats fehlt ein solcher Vertrag oft, und Eingaben können je nach Einstellung zur Verbesserung der Modelle verwendet werden. Für den geschäftlichen Einsatz sollten Sie daher auf Folgendes achten:

  • Business- oder API-Zugang statt privatem Konto,
  • Auftragsverarbeitungsvertrag (häufig „Data Processing Addendum“ genannt) abgeschlossen und abgelegt,
  • kein Training mit Ihren Daten, vertraglich zugesichert,
  • Speicherdauer von Eingaben und Ausgaben bekannt und möglichst kurz,
  • Unterauftragsverarbeiter aufgelistet.

Mehr zu den Inhalten eines solchen Vertrags finden Sie im Glossar unter Auftragsverarbeitungsvertrag.

Dürfen Daten an KI-Anbieter außerhalb der EU fließen?

Ja, aber nur mit einer Absicherung nach Kapitel V DSGVO. Für die USA hat die EU-Kommission am 10. Juli 2023 einen Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework erlassen, der für zertifizierte US-Unternehmen gilt.

Ob ein Anbieter zertifiziert ist, lässt sich in der offiziellen Data-Privacy-Framework-Liste prüfen. Ist er nicht zertifiziert, kommen Standardvertragsklauseln in Betracht, verbunden mit einer Bewertung der Rechtslage im Empfängerland. Viele große Anbieter bieten inzwischen an, Daten in Rechenzentren innerhalb der EU zu verarbeiten. Das vereinfacht die Bewertung, ersetzt aber nicht den Blick in den Vertrag, denn auch ein EU-Rechenzentrum kann einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gehören.

Eine Alternative für besonders sensible Daten sind Modelle, die auf eigener Hardware oder in einer selbst kontrollierten Umgebung laufen. Sie sind meist weniger leistungsfähig als die großen Cloud-Modelle, halten die Daten aber im eigenen Haus.

Was gilt, wenn KI Entscheidungen über Menschen trifft?

Art. 22 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, keiner ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigt. Das betrifft etwa Kreditentscheidungen, Bewerberauswahl oder Vertragsablehnungen.

Für die Praxis heißt das: KI darf vorbereiten, sortieren und vorschlagen. Die Entscheidung über Menschen sollte eine Person treffen, die den Vorschlag tatsächlich prüft und abweichen kann. Nach den Leitlinien der europäischen Datenschutzbehörden zu automatisierten Entscheidungen (WP 251) muss die menschliche Beteiligung echt sein, ein bloßes Abnicken reicht nicht. Das deckt sich mit einem Grundsatz, der ohnehin für KI gilt: Sprachmodelle können sich irren, deshalb gehört eine menschliche Kontrolle in jeden Ablauf mit Folgen.

Welche Rolle spielt der EU AI Act beim Datenschutz?

Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ersetzt die DSGVO nicht, sondern gilt zusätzlich. Er regelt die Sicherheit und Transparenz von KI-Systemen, während die DSGVO den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt.

Für die meisten Unternehmen, die KI nutzen, sind derzeit zwei Pflichten besonders relevant:

  • KI-Kompetenz (Art. 4): Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt. Details im Ratgeber KI-Kompetenz nach Artikel 4.
  • Transparenz (Art. 50): Seit dem 2. August 2026 müssen Menschen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, etwa mit einem Chatbot, sofern das nicht offensichtlich ist. Mehr dazu unter KI-Kennzeichnungspflicht.

Die 2026 beschlossenen Änderungen durch den sogenannten Digital-Omnibus haben vor allem die Fristen für Hochrisiko-Systeme verschoben. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten nach Darstellung von Fachveröffentlichungen unverändert seit dem 2. August 2026. Einen Überblick über alle Fristen gibt der Ratgeber EU AI Act im Überblick.

Wie sieht eine datenschutzfreundliche KI-Architektur aus?

Datenschutzfreundliche KI gibt dem Modell nur die Daten, die es für die konkrete Aufgabe braucht, und hält fest, was es wann getan hat. Technische Maßnahmen nach Art. 25 und 32 DSGVO sind dabei mindestens so wichtig wie Verträge.

Bewährte Bausteine sind:

  1. Datenminimierung vor dem Modell: Namen, Adressen oder Kontonummern vor der Übergabe entfernen oder durch Platzhalter ersetzen, wenn sie für die Aufgabe nicht nötig sind.
  2. Eng begrenzte Werkzeuge: Ein KI-Agent erhält nur Zugriff auf die Systeme und Datensätze, die er braucht, statt auf das ganze Netzlaufwerk.
  3. Rollen und Rechte: Wer die KI nutzt, sieht nur, was er auch ohne KI sehen dürfte.
  4. Protokollierung: Jede Abfrage und jede Aktion wird nachvollziehbar gespeichert, mit begrenzter Aufbewahrungsdauer.
  5. Löschkonzept: Zwischenergebnisse, Uploads und Verläufe werden nach festgelegten Fristen gelöscht.
  6. Menschliche Prüfung: Ergebnisse mit Wirkung nach außen gibt eine verantwortliche Person frei.

Welche Schritte sollten Unternehmen jetzt gehen?

Erfassen Sie zuerst, welche KI-Werkzeuge im Betrieb bereits genutzt werden, auch inoffiziell. Danach legen Sie fest, welche Werkzeuge mit welchen Daten erlaubt sind, und schließen die nötigen Verträge.

Eine kurze Reihenfolge für den Start:

  1. Bestandsaufnahme: Welche KI-Dienste nutzen Mitarbeitende, mit welchen Konten und welchen Daten?
  2. Nutzungsregel: Eine schriftliche Richtlinie, welche Daten in welche Werkzeuge dürfen.
  3. Verträge: Auftragsverarbeitungsverträge abschließen, Drittlandtransfer prüfen, Trainingsnutzung ausschließen.
  4. Verzeichnis: Neue Verarbeitungen in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aufnehmen.
  5. Information: Datenschutzerklärung und Informationen für Beschäftigte anpassen.
  6. Schulung: KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act vermitteln und dokumentieren.
  7. Risikoprüfung: Bei sensiblen oder umfangreichen Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen.

Wer KI in bestehende Abläufe einbinden möchte, sollte diese Punkte bereits bei der Planung berücksichtigen, nicht erst nach der Einführung. Wie solche Projekte grundsätzlich aufgebaut sind, beschreibt die Seite KI-Automatisierung.

Häufige Fragen

Ist KI-Automatisierung DSGVO-konform möglich?

Ja, grundsätzlich schon. Die DSGVO regelt nicht, ob KI eingesetzt wird, sondern wie personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wer Zweck und Rechtsgrundlage festlegt, mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließt, Drittlandtransfers absichert, Betroffene informiert und Ergebnisse von Menschen prüfen lässt, schafft die Voraussetzungen. Ob ein konkreter Einsatz zulässig ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab. Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung.

Darf ich Kundendaten in ChatGPT oder andere KI-Chats eingeben?

Bei kostenlosen Verbraucherkonten ist davon in der Regel abzuraten, weil dort oft kein Auftragsverarbeitungsvertrag besteht und Eingaben je nach Einstellung zur Verbesserung der Modelle genutzt werden können. Für geschäftliche Zwecke eignen sich Business- oder API-Angebote mit Auftragsverarbeitungsvertrag und vertraglichem Ausschluss des Trainings. Am sichersten ist es, personenbezogene Daten vor der Eingabe zu entfernen oder zu pseudonymisieren.

Brauche ich für KI eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist nötig, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene birgt. Der Einsatz neuer Technologien ist dabei ausdrücklich ein Kriterium. Bei KI, die Personen bewertet, umfangreich sensible Daten verarbeitet oder Entscheidungen vorbereitet, ist eine Prüfung daher meist angebracht. Ihr Datenschutzbeauftragter sollte das bewerten.

Muss ich in der Datenschutzerklärung angeben, dass ich KI nutze?

Wenn personenbezogene Daten durch einen KI-Dienst verarbeitet werden, gehören Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und ein etwaiger Drittlandtransfer nach Art. 13 und 14 DSGVO in die Datenschutzinformation. Bei automatisierten Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung sind zusätzlich Angaben zur involvierten Logik erforderlich.

Sind KI-Dienste aus den USA nach DSGVO erlaubt?

Ja, sofern die Übermittlung abgesichert ist. Für US-Unternehmen, die nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind, gilt seit Juli 2023 ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Ohne Zertifizierung braucht es andere Garantien wie Standardvertragsklauseln. Viele Anbieter bieten zusätzlich eine Datenverarbeitung in der EU an.

Ist ein KI-Agent DSGVO-konform?

Ein KI-Agent ist nicht von sich aus konform oder nicht konform. Es kommt darauf an, welche Daten er über seine Werkzeuge erreichen kann, wo das Sprachmodell läuft, wie lange Daten gespeichert werden und ob ein Mensch Ergebnisse prüft. Ein Agent mit eng begrenzten Rechten und Protokoll ist datenschutzrechtlich deutlich besser beherrschbar als einer mit Vollzugriff.

Ist KI-Automatisierung DSGVO-konform möglich?

Ja, grundsätzlich ist das möglich, ein Automatismus ist es aber nicht. Es kommt auf Rechtsgrundlage, Datensparsamkeit, technische Schutzmaßnahmen und einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit jedem beteiligten Dienstleister an (Art. 6, 28 und 32 DSGVO). Einzelheiten stehen im Ratgeber zu KI und Datenschutz. Dies ist keine Rechtsberatung. Quelle: DSGVO auf EUR-Lex.