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Ratgeber

Impressum und Pflichtangaben einer Firmenwebsite

Stand: Veröffentlicht: Lesezeit: 7 Min.

Kurz erklärt

Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Impressumspflicht, Verweise auf § 5 TMG oder § 55 RStV sind überholt. Pflicht sind unter anderem Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail, ein zweiter schneller Kontaktweg und je nach Unternehmen Rechtsform, Vertretung, Register und USt-IdNr. Seit dem 20. Juli 2025 entfällt der Link zur EU-Streitbeilegungsplattform, der Hinweis nach § 36 VSBG kann aber weiter nötig sein.

Das Impressum gehört zu den Pflichtseiten jeder Firmenwebsite. Viele Seiten zitieren dort noch Gesetze, die es nicht mehr gibt, oder verlinken auf eine EU-Plattform, die abgeschaltet ist. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben das geltende Recht verlangt, und verweist jeweils auf den Gesetzestext. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall, besonders bei reglementierten Berufen oder besonderen Rechtsformen, ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Stelle.

Welches Gesetz regelt das Impressum heute?

Die Impressumspflicht steht seit dem 14. Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst, inhaltlich sind die Pflichtangaben weitgehend gleich geblieben. Für Seiten mit journalistisch-redaktionellen Inhalten kommt § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) hinzu.

Alte Verweise im Impressum

Viele Impressumsseiten nennen noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ oder „Verantwortlich nach § 55 Abs. 2 RStV“. Beide Normen sind überholt: Das TMG ist durch das DDG ersetzt, der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bereits seit November 2020 durch den Medienstaatsvertrag. Eine Paragrafenangabe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer eine nennt, sollte sie aktualisieren:

Alter VerweisHeute gültig
§ 5 TMG§ 5 DDG
§ 55 Abs. 1 RStV§ 18 Abs. 1 MStV
§ 55 Abs. 2 RStV§ 18 Abs. 2 MStV
§ 25 TTDSG (Cookies, Datenschutzerklärung)§ 25 TDDDG

Ein veralteter Verweis allein macht das Impressum nicht unwirksam, wirkt aber ungepflegt und deutet oft darauf hin, dass auch andere Angaben nicht mehr stimmen.

Wer braucht ein Impressum?

Ein Impressum brauchen alle Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Dazu zählt praktisch jede Firmenwebsite, auch wenn auf ihr selbst nichts verkauft wird, denn sie dient dem Geschäft. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug fallen nicht unter § 5 DDG, für sie kann aber § 18 Abs. 1 MStV gelten.

Betroffen sind damit Einzelunternehmen, Freiberufler, GmbHs, UGs, Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit und ebenso Online-Shops, Apps mit Anbieterseite und geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken.

Welche Pflichtangaben verlangt § 5 DDG?

§ 5 Abs. 1 DDG nennt acht Gruppen von Angaben, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nicht jede Gruppe betrifft jedes Unternehmen: Pflicht ist, was auf den eigenen Betrieb zutrifft. Die folgende Übersicht fasst die Nummern zusammen.

Nr.AngabeWen es betrifft
1Name und Anschrift des Sitzes; bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, ggf. Angaben zum Kapitalalle
2Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, einschließlich E-Mail-Adressealle
3zuständige AufsichtsbehördeTätigkeiten mit behördlicher Zulassung
4Register und Registernummereingetragene Unternehmen
5Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, berufsrechtliche Regelungenreglementierte Berufe
6Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummerwenn vorhanden
7Hinweis auf Abwicklung oder LiquidationAG, KGaA, GmbH in Abwicklung
8Sitzland und zuständige Regulierungs- und AufsichtsstellenAnbieter audiovisueller Mediendienste

Name, Anschrift und Rechtsform

Einzelunternehmer geben ihren vollständigen Vor- und Nachnamen an. Ein Geschäftsname oder eine Marke darf zusätzlich stehen, ersetzt den Namen aber nicht. Die Anschrift muss eine ladungsfähige Postanschrift sein, ein Postfach reicht nicht. Juristische Personen wie GmbH oder UG nennen ihre vollständige Firma mit Rechtsformzusatz und die Vertretungsberechtigten, bei einer GmbH also die Geschäftsführer. Wer eine Personengesellschaft betreibt, etwa eine GbR oder OHG, nennt die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Kontakt: E-Mail und zweiter Weg

Pflicht ist eine E-Mail-Adresse. Daneben verlangt das Gesetz eine unmittelbare Kommunikation. Der Europäische Gerichtshof hat 2008 entschieden, dass dafür nicht zwingend eine Telefonnummer nötig ist, ein zweiter schneller Weg genügt (EuGH, Rs. C-298/07). In der Praxis ist eine Telefonnummer der einfachste Weg, Streit über diese Frage zu vermeiden.

Register, Aufsicht und Kammer

Wer im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, nennt Registergericht und Registernummer. Eine Aufsichtsbehörde ist anzugeben, wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht, zum Beispiel bei Bewachungsgewerbe, Makler- und Darlehensvermittlung nach § 34c GewO oder Versicherungsvermittlung. Reglementierte Berufe wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten nennen zusätzlich ihre Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regeln samt Fundstelle.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die USt-IdNr. nach § 27a UStG gehört ins Impressum, wenn sie vorhanden ist. Wer keine hat, muss keine beantragen, nur um sie anzugeben. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist eine Alternative, sobald sie zugeteilt ist. Die normale Steuernummer gehört aus Sicherheitsgründen nicht ins Impressum, das Gesetz verlangt sie auch nicht.

Was verlangt § 18 MStV zusätzlich?

§ 18 Abs. 1 MStV verlangt Name und Anschrift von allen Anbietern, deren Angebot nicht nur persönlichen oder familiären Zwecken dient. § 18 Abs. 2 MStV kommt hinzu, wenn die Website journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte bietet: Dann ist zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen.

Wann ist eine Firmenwebsite journalistisch-redaktionell?

Ein Blog, ein Ratgeberbereich oder regelmäßige Fachartikel, die der Meinungsbildung dienen, können darunter fallen. Eine reine Leistungsbeschreibung mit Kontaktdaten fällt in der Regel nicht darunter. Wer unsicher ist, benennt den Verantwortlichen vorsorglich, der Aufwand ist gering.

Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt geschäftsfähig sein, darf die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren haben und muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können. Gibt es mehrere Verantwortliche, ist anzugeben, wer für welchen Teil zuständig ist.

Muss ich auf Streitbeilegung hinweisen?

Den Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung braucht seit dem 20. Juli 2025 niemand mehr, denn die Plattform wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 abgeschafft. Der Hinweis nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) bleibt dagegen für viele Unternehmen Pflicht.

Bis Juli 2025 mussten Online-Händler auf die OS-Plattform der EU-Kommission verlinken. Seit der Abschaltung führt der Link ins Leere. Ein toter Pflichtlink kann selbst zum Angriffspunkt werden, er sollte daher aus Impressum, AGB und E-Mail-Signaturen entfernt werden.

Hinweis nach § 36 VSBG

Wer eine Website betreibt oder AGB verwendet und Verträge mit Verbrauchern schließt, muss angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG). Besteht eine Teilnahmepflicht, etwa durch Satzung oder Vertrag, sind die zuständige Stelle, ihre Anschrift und Website zu nennen. Wer nur mit Unternehmen arbeitet, ist von § 36 VSBG nicht betroffen, ein klarstellender Satz schadet aber nicht.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich und bewährt ist ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt und Impressum“ im Fußbereich jeder Seite, von dem aus die Angaben mit höchstens zwei Klicks erreichbar sind.

  • Bezeichnung: „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ werden verstanden, versteckte Begriffe wie „Info“ sind riskant.
  • Format: Die Angaben als Text, nicht nur als Bild, damit sie lesbar, kopierbar und barrierearm sind.
  • Apps und Profile: In Apps und auf Social-Media-Profilen gilt dasselbe Prinzip, dort meist über einen Link auf das Website-Impressum.
  • Mehrsprachige Seiten: Das Impressum muss in jeder Sprachversion erreichbar sein.

Für Suchmaschinen und KI-Assistenten hat ein vollständiges Impressum einen Nebeneffekt: Es liefert eindeutige Firmendaten, die sich mit dem Google-Unternehmensprofil und den strukturierten Daten der Website decken sollten. Widersprüchliche Adressen oder Namen erschweren die Zuordnung.

Welche weiteren Pflichtangaben gibt es neben dem Impressum?

§ 5 Abs. 2 DDG stellt klar, dass Informationspflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Für Dienstleister gilt zusätzlich die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), für Online-Shops kommen die Pflichtinformationen im Fernabsatz aus dem BGB hinzu.

Typische Ergänzungen sind:

  • Berufshaftpflicht: Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, sind Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich anzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV). Viele Dienstleister tun das direkt im Impressum.
  • Datenschutzerklärung: Sie ist eine eigene Pflicht aus der DSGVO, gehört auf eine eigene Seite und ersetzt das Impressum nicht.
  • KI-Inhalte: Für Chatbots und bestimmte KI-erzeugte Inhalte sieht Art. 50 der KI-Verordnung eigene Transparenzpflichten vor, mehr dazu im Ratgeber zur Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte.

Was passiert bei einem fehlerhaften Impressum?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 33 DDG kann dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Praktisch häufiger sind Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil die Impressumsangaben als wesentliche Informationen gelten.

Schnellprüfung in fünf Punkten

  1. Steht der vollständige Name des Inhabers oder die vollständige Firma mit Rechtsform im Impressum?
  2. Ist die Anschrift eine ladungsfähige Adresse ohne Postfach?
  3. Gibt es eine E-Mail-Adresse und einen zweiten schnellen Kontaktweg?
  4. Sind Register, USt-IdNr., Aufsicht und Kammer angegeben, soweit sie zutreffen?
  5. Sind alte Verweise auf TMG, RStV und die OS-Plattform entfernt und ist der Hinweis nach § 36 VSBG geprüft?

Wer eine neue Website plant, sollte die Rechtstexte von Anfang an mitdenken. Mehr zum Ablauf eines Website-Projekts steht unter Leistungen, Begriffe wie DDG oder MStV erklärt das Glossar.

Häufige Fragen

Muss im Impressum noch § 5 TMG stehen?

Nein. Das Telemediengesetz ist seit dem 14. Mai 2024 außer Kraft, die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG. Eine Paragrafenangabe im Impressum ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer eine nennt, sollte § 5 DDG und für den inhaltlich Verantwortlichen § 18 Abs. 2 MStV zitieren.

Muss eine Telefonnummer ins Impressum?

Das Gesetz verlangt neben der E-Mail-Adresse Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Nach dem Urteil des EuGH (Rs. C-298/07) muss das kein Telefon sein, ein gleichwertiger zweiter Weg wie ein schnell beantwortetes Kontaktformular kann genügen. In der Praxis ist die Telefonnummer der sicherste Weg.

Brauchen Einzelunternehmer ein Impressum?

Ja, sobald die Website geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten wird. Einzelunternehmer nennen ihren vollständigen Vor- und Nachnamen und die Anschrift ihres Sitzes. Ein Phantasiename oder eine Marke allein reicht nicht, eine eingetragene Firma nur mit Rechtsformzusatz.

Muss ich noch auf die OS-Plattform der EU verlinken?

Nein. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde mit der Verordnung (EU) 2024/3228 zum 20. Juli 2025 eingestellt, die Linkpflicht ist entfallen. Der alte Link sollte entfernt werden. Unabhängig davon kann der Hinweis nach § 36 VSBG zur Verbraucherschlichtung weiter Pflicht sein.

Was kostet ein fehlendes oder falsches Impressum?

Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 DDG). Häufiger sind in der Praxis wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?

Für geschäftlich genutzte Profile wird das überwiegend bejaht, denn auch sie sind digitale Dienste. Üblich ist ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Profil, der mit höchstens zwei Klicks zur vollständigen Anbieterkennzeichnung führt.